Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade
Statt den bisherigen drei Pflegestufen gibt es seit dem 01.01.2017 fünf Pflegegrade. So sollen Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung genauer auf den individuellen Bedarf abgestimmt werden.
Für Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz gilt:
Für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz gilt:
Die eingeschränkte Alltagskompetenz (häufig Demenz) bedeutet: Der Betroffene ist vom MDK auf seine geistigen Fähigkeiten hin begutachtet und eingestuft worden. Die kognitive Einschränkung ist im Bescheid der Pflegekasse zu der Pflegestufe gesondert ausgewiesen (§45a SGB XI). Diese Personen haben heute Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104 € bzw. 208 €.
Alle Pflegebedürftigen die bereits eine Pflegestufe haben, inklusive der Pflegestufe 0, müssen sich nicht neu begutachten lassen und auch keinen Antrag für die Überleitung in einen Pflegegrad stellen. Dies geschieht ganz automatisch.
Wichtig ist: Jeder der bereits eine Leistungen der Pflegeversicherung erhält, bekommt diese auch zukünftig in mindestens gleicher Höhe. Niemand wird schlechtergestellt. Häufig erhalten Sie sogar weitaus höhere Leistungen.
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